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   OVG Niedersachsen, 22.01.2013 - 5 LB 50/11   

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OVG Niedersachsen, 22.01.2013 - 5 LB 50/11 (https://dejure.org/2013,672)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.01.2013 - 5 LB 50/11 (https://dejure.org/2013,672)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - 5 LB 50/11 (https://dejure.org/2013,672)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5 Abs. 1 S. 1 NBhVO; Art. 33 Abs. 5 GG
    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Liposuktion (Fettabsaugung) zur Behandlung eines Lipödems

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NBhVO § 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 33 Abs. 5
    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Liposuktion (Fettabsaugung) zur Behandlung eines Lipödems

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Liposuktion (Fettabsaugung) zur Behandlung eines Lipödems

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2004 - 5 LB 141/04

    Beihilfefähigkeit von krankheitsbedingt schriftlich verordneten Arzneimitteln;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.2013 - 5 LB 50/11
    Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - BVerwG 2 C 15.94 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 14.9.2004 - 5 LB 141/04 -, juris Rn. 29).

    Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten und die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1995, a. a. O., Rn. 20 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 14.9.2004, a. a. O., Rn. 31).

  • SG Fulda, 09.03.2006 - S 4 KR 84/05
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.2013 - 5 LB 50/11
    Derartige Nachbeobachtungen bzw. Untersuchungen mit kleinen Fallzahlen bzw. von geringem zeitlichem Umfang sind nicht geeignet, eine Therapie als wissenschaftlich allgemein anerkannt gelten zu lassen (vgl. zu weiteren Defiziten SG Fulda, Urteil vom 9.3.2006 - S 4 KR 84/05 -, juris Rn. 29 ff.).
  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94

    Arztrecht - Behandlungsmethoden - Wissenschaftliche Anerkennung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.2013 - 5 LB 50/11
    Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - BVerwG 2 C 15.94 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 14.9.2004 - 5 LB 141/04 -, juris Rn. 29).
  • BVerwG, 15.03.1984 - 2 C 2.83

    Beihilfe - Beihilfefähigkeit - Nicht anerkannte Heilmittel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.2013 - 5 LB 50/11
    Wissenschaftlich allgemein anerkannt ist eine Behandlungsmethode, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.1984 - BVerwG 2 C 2.83 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 15.7.2008 - 2 B 44.08 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Urteil vom 25.5.2004 - 5 LB 15/03 -, juris Rn. 22).
  • BVerwG, 15.07.2008 - 2 B 44.08

    Möglichkeit der Gewährung einer Beihilfe für die Panchakarma-Therapie;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.2013 - 5 LB 50/11
    Wissenschaftlich allgemein anerkannt ist eine Behandlungsmethode, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.1984 - BVerwG 2 C 2.83 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 15.7.2008 - 2 B 44.08 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Urteil vom 25.5.2004 - 5 LB 15/03 -, juris Rn. 22).
  • OVG Niedersachsen, 25.05.2004 - 5 LB 15/03

    Beihilfefähigkeit von Vitaminpräperaten bei einer Immunschwäche aufgrund einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.2013 - 5 LB 50/11
    Wissenschaftlich allgemein anerkannt ist eine Behandlungsmethode, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.1984 - BVerwG 2 C 2.83 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 15.7.2008 - 2 B 44.08 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Urteil vom 25.5.2004 - 5 LB 15/03 -, juris Rn. 22).
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 68/14

    Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich nicht anerkannter

    Seinen Feststellungen zur Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems hat es --wie auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg in seinem Urteil vom 22. Januar 2013  5 LB 50/11 (Entscheidungen zum Krankenhausrecht 2013/159)-- u.a. das "Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen" der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 6. Oktober 2011 zugrunde gelegt.
  • OVG Niedersachsen, 30.09.2016 - 5 LA 178/15

    Antibakterielle photodynamische Therapie; antimikrobielle photodynamische

    "Wissenschaftlich allgemein anerkannt" in diesem Sinne ist eine Behandlungsmethode, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.1984 - BVerwG 2 C 2.83 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 15.7.2008 - BVerwG 2 B 44.08 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Urteil vom 25.5.2004 - 5 LB 15/03 -, juris Rn. 22; Urteil vom 22.1.2013 - 5 LB 50/11 -, juris Rn. 29).

    Diese Anforderung ist im Einzelnen wie folgt zu konkretisieren: Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - BVerwG 2 C 15.94 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 22.1.2013, a. a. O., Rn. 29).

    Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 a. a. O., Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 22.1.2013, a. a. O., Rn. 29. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995, a. a. O., Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 22.1.2013, a. a. O., Rn. 29).

    Somit ist eine Behandlungsmethode (jedenfalls) dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995, a. a. O., Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 22.1.2013, a. a. O., Rn. 29).

    Schließlich sind im Sinne einer Gesamtbetrachtung wissenschaftlich fundierte Expertenmeinungen zu berücksichtigen (zum Ganzen: Nds. OVG, Urteil vom 22.1.2013, a. a. O., Rn. 30).

  • FG Baden-Württemberg, 27.09.2017 - 7 K 1940/17

    Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich nicht anerkannter

    Ausgehend von diesem Gutachten sowie dessen Aktualisierung im Jahr 2015 unter Einbeziehung neuer Leitlinien, Publikationen, Gutachten sowie Urteilen aus der Sozialrechtsprechung und Ergänzung methodischer und inhaltlicher Aspekte handelt es sich - selbst noch zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Gutachtens im Jahr 2015 und damit erst recht im Streitjahr 2007 - bei der Liposuktion nicht um eine anerkannte Therapie zur Behandlung des Lipödems (vergleiche zu den weiteren Einzelheiten die Ausführungen im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 1. Oktober 2014 sowie im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 22. Januar 2013 5 LB 50/11, KHE 2013, 159, auf die insoweit verwiesen wird).
  • FG Schleswig-Holstein, 01.10.2014 - 2 K 272/12

    Aufwendungen für Liposuktion - Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung

    Schließlich sind im Sinne einer Gesamtbetrachtung wissenschaftlich fundierte Expertenmeinungen zu berücksichtigen (so OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2013 5 LB 50/11, Juris - keine Beihilfe).

    Derartige Nachbeobachtungen bzw. Untersuchungen mit kleinen Fallzahlen bzw. von geringem zeitlichem Umfang seien nicht geeignet, eine Therapie als wissenschaftlich allgemein anerkannt gelten zu lassen (OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2013, a.a.O.).

  • LSG Sachsen, 23.07.2015 - L 1 KR 104/15

    Krankenversicherung - evidenzbasierte Medizin; Lipödem; Liposuktion; neue

    Daran hat sich nichts geändert (siehe insoweit auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 2013 - L 4 KR 3517/11 - juris Rn. 36, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2012 - L 4 KR 595/11 - juris Rn. 37, außerdem Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2013 - 5 LB 50/11 - juris Rn. 31).".
  • VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.401

    Beihilfefähigkeit einer Liposuktionsbehandlung, wissenschaftlich allgemein

    Schließlich sind im Sinne einer Gesamtbetrachtung wissenschaftlich fundierte Expertenmeinungen zu berücksichtigen (vgl. NdsOVG, U.v. 22.1.2013 - 5 LB 50/11 - juris Rn. 30).

    Gemessen daran kann die Liposuktion zur Behandlung des Lipödems nicht als wissenschaftlich allgemein anerkannt angesehen werden (vgl. BSG, U.v. 28.5.2019 - B 1 KR 32/18 R - juris; NdsOVG, U.v. 22.1.2013 - 5 LB 50/11 - juris Rn. 31; VG Köln, U.v. 2.2.2017 - 1 K 1983/16 - juris Rn. 21, 27).

    Es fehlt an klinischen Untersuchungen und Studien, die hinsichtlich ihrer Methodik wissenschaftlichen Ansprüchen genügen (vgl. NdsOVG, U.v. 22.1.2013 - 5 LB 50/11 - juris Rn. 31 m.w.N.).

    Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten und die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt wird (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1995 - 2 C 15.94 - juris Rn. 20f.; NdsOVG, B.v. 14.9.2004 - 5 LB 141/04 - juris Rn. 31; U.v. 22.1.2013 - 5 LB 50/11 - juris Rn. 34).

    Auch insoweit handelt es sich - wie bei der konservativen Therapie - nicht um eine kausale Therapie, sondern um eine Behandlung der belastenden Folgen der Erkrankung (vgl. NdsOVG, U.v. 22.1.2013 - 5 LB 50/11 - juris Rn. 35f.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.08.2016 - 4 K 2173/15

    Aufwendungen für die operative Entfernung eines Lipödems (Fettverteilungsstörung

    Zur Feststellung der wissenschaftlichen Anerkennung der Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems habe das FG - wie auch das OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 22. Januar 2013 (- 5 LB 50/11 -) - unter anderem das "Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen' der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 06. Oktober 2011 zu Grunde gelegt.

    Auf dessen Grundlage haben unter anderem das OVG Lüneburg im Urteil vom 22. Januar 2013 (- 5 LB 50/11 -, juris, Rdn. 31) sowie nachfolgend auch das FG Schleswig-Holstein im Urteil vom 01. Oktober 2014 (- 2 K 272/12 -, juris, Rdn. 33 f.) mit überzeugender Begründung die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der Liposuktion verneint.

  • LSG Sachsen, 16.01.2014 - L 1 KR 229/10

    Leistungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung wegen einer

    Daran hat sich nichts geändert (siehe insoweit auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 2013 - L 4 KR 3517/11 - juris Rn. 36, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2012 - L 4 KR 595/11 - juris Rn. 37, außerdem Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2013 - 5 LB 50/11 - juris Rn. 31).
  • VG Hannover, 27.05.2019 - 2 A 4909/16

    Beihilfe; Kryotherapie

    "Wissenschaftlich allgemein anerkannt" in diesem Sinne ist eine Behandlungsmethode, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.1984 - 2 C 2.83 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Urteil vom 22.1.2013 - 5 LB 50/11 -, juris Rn. 29).

    Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - 2 C 15.94 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 22.1.2013, a. a. O., Rn. 29).

    Schließlich sind im Sinne einer Gesamtbetrachtung wissenschaftlich fundierte Expertenmeinungen zu berücksichtigen (zum Ganzen: Nds. OVG, Urteil vom 22.1.2013, a. a. O., Rn. 30).

  • FG München, 26.10.2015 - 7 K 596/13

    Operative Beseitigung von Lipödemen durch Liposuktion (Fettabsaugung) als

    Ausgehend von diesem allgemein zugänglichen Fachgutachten handelt es sich bei einer Liposuktion nicht um eine anerkannte Therapie zur Behandlung des Lipödems (vgl. zu den weiteren Einzelheiten die Ausführungen im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts v. 1.10.2014 in EFG sowie im Urteil des Oberverwaltungsgericht Lüneburg v. 22. Januar 2013 5 LB 50/11 (Entscheidungen zum Krankenhausrecht 2013/159).

    Ausgehend von diesem allgemein zugänglichen Fachgutachten handelt es sich bei einer Liposuktion nicht um eine anerkannte Therapie zur Behandlung des Lipödems (vgl. zu den weiteren Einzelheiten die Ausführungen im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 1. Oktober 2014 in EFG sowie im Urteil des Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg vom 22. Januar 2013 5 LB 50/11 (Entscheidungen zum Krankenhausrecht 2013/159).

  • VG Köln, 02.02.2017 - 1 K 1983/16

    Beihilfefähigkeit von dem Grunde nach notwendig und wirtschaftlich angemessenen

  • VG Hamburg, 06.01.2023 - 21 K 4809/20

    Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Liposuktionsbehandlung (verneint)

  • LSG Sachsen, 24.05.2018 - L 9 KR 65/13

    Kostenerstattung für stationär durchgeführte Liposuktionen

  • BVerwG, 02.11.2022 - 5 A 1.21

    Beihilfefähigkeit einer Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems; Medizinische

  • VG Stuttgart, 26.10.2023 - 10 K 2041/22

    Beihilfefähigkeit der Liposuktion als Behandlungsmethode für ein Lipödem der

  • SG Duisburg, 25.08.2017 - S 17 KR 138/17
  • VG Hannover, 26.09.2018 - 13 A 4182/16

    Beihilfe; Hyperthermiebehandlung

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